Auto

DIE KLASSE B

 

Die Klasse B ist die Lenkberechtigung für das „typische Auto“: Lenkrad, vier Räder, ein bis zwei Tonnen, vier bis fünf Sitzplätze.

 

Umfang

Die Klasse B umfasst

  • Kraftwagen mit höchstens 9 Sitzplätzen und mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg;
  • Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes; ab 21 Jahren & nur in Österreich, siehe weiter unten);
  • unter gewissen Voraussetzungen: Fahrzeuge der Klasse A1 (Code 111);
  • bestimmte Anhänger (siehe weiter unten).

sowie im Übrigen die Klasse AM („Mopeds“).

 

Mindestalter

18 Jahre.
Dies betrifft das Ablegen der praktischen Prüfung; mit der Ausbildung selbst kann hingegen bereits 6 Monate davor (mit 17 1⁄2 Jahren) begonnen werden.
Bei der Ausbildungsvariante L17 ist das Mindestalter hingegen mit 17 Jahren festgelegt & mit der Ausbildung kann bereits mit 15 1⁄2 Jahren (zusammen mit Klasse A1) begonnen werden.

 

Ausbildung

  • Modul Grundwissen: 20 UE
  • Modul B: 12 UE

Das Modul Grundwissen muss jeder absolvieren, der noch keine Lenkberechtigung, ausgenommen AM, hat. Wir bieten es üblicherweise ein- bis zweimal pro Monat an, genau Daten findest du im Abschnitt Kursbeginne.
Da sich jeder Kurs aus den gleichen Modulen zusammensetzt, kannst du versäumte Teile beim nächsten Kurs nachholen!

Was den praktischen Teil der Ausbildung anbelangt, so stehen dir im Wege des dualen Ausbildungssystems zwei Möglichkeiten offen, die Praxis (genauer: die sogenannte Hauptschulung) zu absolvieren:

Erste Möglichkeit:
Der Klassiker. Du absolvierst so viele Fahrlektionen wie nötig sind, damit die Inhalte des Lehrplans beherrscht. Oder anders gesagt: Am Ende deiner Ausbildung sollst du so gut fahren, dass du die berühmt-berüchtigte „Leichtigkeit, Sicherheit & Flüssigkeit“ des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigst. Abhängig von deinem Ausbildungsstand, deinen Fähigkeiten und deiner Zeit, unterstützen wir dich dabei, deinem Ziel schnell & sicher, Schritt für Schritt näher zu kommen. Eine auf dich individuell zugeschnitte Ausbildung!

Unser Ausbildungspaket für die Klasse B umfasst neben dem Theoriekurs natürlich auch die voegeschriebene Anzahl an Mindestfahrtstunden im Umfang von insgesamt 18 UE.

Zweite Möglichkeit:
Als Option zur „normalen“ Ausbildung besteht auch die Möglichkeit, zusätzlich z.B. mit den Eltern nebenbei zu fahren. Das funktioniert folgendermaßen:
Du suchst dir ein Op … *hust* ähm, einen … Begleiter. Mit diesem (oder diesen) kommst du zu uns, und ihr erhaltet eine spezielle theoretische Einweisung, wo wir mit euch die Schwerpunkte der Ausbildung (auf die ihr dann euer Hauptaugenmerk lenken solltet), rechtliche Details sowie bürokratische Notwendigkeiten durchgehen.
Von der Behörde erhaltet ihr im Anschluss daran einen Bescheid, und ihr dürft dann mit dem eigenen Fahrzeug (gekennzeichtet mit blauen L-Taferl und 0,1‰-Grenze für  Bewerber und Begleiter) die Gegend unsicher machen.

Die Fahrlektionen machst du dir persönlich nach Wunsch & Terminverfügbarkeit im Büro aus – gerne auch telefonisch oder per E-Mail! Sie sind verbindlich, dh solltest du einen Termin – aus welchem Grund auch immer – nicht einhalten können, so bitten wir dich um rechtzeitige (ie mindestens 48h vor dem Termin) Absage!

1 UE (Unterrichtseinheit) = 50 Minuten

Des Weiteren dürfen  mit einer Lenkberechtigung der Klasse B Motorräder der Klasse A1, das heisst solche mit einem Hubraum von max 125 cm³ („125er“) und einer Leistung von max 11 kW ,gelenkt werden, wenn du

  • seit min 5 Jahren ununterbrochen im Besitz der Klasse B bist,
  • dich nicht mehr in der Probezeit befindest,
  • zumindest 6 Unterrichtseinheiten praktischen Unterricht genossen hast und
  • im Führerschein der Code 111 eingetragen ist (Bestätigung der Voraussetzungen).

Achtung: Beim Code 111 handelt es sich in erster Linie um eine nationale Spielerei, das heisst er gilt grundsätzlich nur in Österreich (statt dem gesamten EWR). Folgende Länder haben ihn auf Basis bilateraler Abkommen anerkannt:

  • Italien
  • Spanien
  • Lettland
  • Portugal (Mindestalter: 25 Jahre)
  • Tschechien (nur mit Automatikgetriebe)

In Luxemburg war das Lenken von Leichtmotorrädern unter gewissen Voraussetzungen erlaubt; diese Regelung wurde allerdings 2013 aufgehoben.

Ebenfalls nur in Österreich gilt die Berechtigung, (allein) mit der Klasse B Kraftwagen zu lenken, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 4250 kg beträgt, sofern

  • sie elektrisch angetrieben werden,
  • sie für den Gütertransport eingesetzt werden,
  • mit diesem Kraftwagen keine Anhänger gezogen werden,
  • der Lenker eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von fünf Unterrichtseinheiten absolviert hat und
  • der Code 120 in den Führerschein eingetragen ist.
    § 2 Abs 1a FSG

Diese Ausnahme wurde (mit der 18. FSG-Novelle; BGBl. I Nr. 15/2017) zur Förderung der Elektromobilität im Güterverkehr geschaffen, und stellt eine durch die EU-Kommission genehmigte Ausnahme vom Gemeinschaftsrecht dar (befristet bis 1. März 2022)

Ein dreirädriges Kraftfahrzeug, umgangssprachlich auch oft einfach Dreirad, Tricycle oder eben kurz Trike genannt, ist

„ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.“
§ 2 Abs 1 Z 4a KFG 1967

Das heisst kein Fall eines dreirädrigen Kraftfahrzeugs sind z.B. Motorradgespanne (ie ein Motorrad mit Beiwagen; hier fehlt die symmetrische Anordnung). Sehr wohl fallen Lastendreirädern sowie motorisierte Rikschas bzw. Trishaw darunter.
Das Lenken solcher Fahrzeuge mit über 15 kW ist mit neuerteilten Lenkberechtigungen der Klasse B allein nur in Österreich erlaubt, und zwar ab einem Mindestalter von 21 Jahren.

 

BISHER ERWORBENE RECHTE

Seit der Umsetzung der 3. Führerschein-RL [.pdf] ist das Lenken dreirädriger Kfz Teil der Lenkberechtigung der Klasse A – eine neuerteilte Klasse B allein reicht für Fahrten außerhalb Österreichs nicht (mehr) aus.

Mit einer bis zum 19. Jänner 2013 erteilt Klasse B, ist das Lenken – auch im EU-Ausland – weiterhin gestattet. Im Fall einer Neuaustellung des Führerscheins, z.B. auf Grund eines Umtausches, wird solcher mit den Zahlencodes 79.03 sowie 79.04 im Feld der Klasse A [sic!] versehen (da die gegenständliche Berechtigung ja wie erwähnt nunmehr Teil der Klasse A ist) – natürlich nur, falls man diese Klasse nicht ohnehin schon hat.

WELCHE ANHÄNGER DARF ICH ZIEHEN?

Eines vorweg: Die Frage, ob ein Anhänger kraftfahrrechtlich gezogen werden darf, ist die eine. Ungleich interessanter ist hingegen die Frage, ob ein Fahrzeug überhaupt in der Lage ist, den ins Auge gefassten Anhänger zu ziehen, und, viel wichtiger, auch abzubremsen. Eine 50-PS-Kiste wird sich mit einem voll beladenem Pferdeanhänger möglichweise etwas plagen.
Der erste Blick sollte somit stets der Zulassungsbescheinigung gelten: Anhängelast, Stützlast & Deichsellast unbedingt beachten!

 

DEFINITIONEN

Damit wir nicht bloß über das Gleiche, sondern über dasselbe sprechen… ;)

  • Eigenmasse [EM]: Die Masse des leeren Fahrzeugs
  • Gesamtmasse [GM]: Die Eigenmasse samt Zuladung
  • Höchstzulässige Gesamtmasse [hzGM]: Jene Gesamtmasse, die das Fahrzeug laut Zulassungsbescheinigung höchstens haben darf.

 

LEICHTE ANHÄNGER

Als solche gelten Anhänger mit einer hzGM von nicht mehr als 750 kg (= Klasse O1). Solche Anhänger können, müssen aber keine Bremsanlage aufweisen (sog ungebremster Anhänger). Ist eine vorhanden, so handelt es sich üblichweise um eine Auflaufbremse.

Mit der Klasse B darf ein leichter Anhänger bedenkenlos gezogen werden (auf die einleitenden Worte sei verwiesen); höchstens ergibt sich also eine Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 4250 kg (3500 kg des Zugfahrzeugs samt 750 kg Anhängers).

 

SCHWERE ANHÄNGER

Das sind alle Anhänger, die eine hzGM über 750 kg haben – sie müssen eine Bremsanlage aufweisen, üblicherweise ist dies eine Auflaufbremse.
Mit der Klasse B allein dürfen schwere Anhänger nur gezogen werden, wenn die hzGM der Fahrzeugkombination (ie Zugfahrzeug & Anhänger) höchstens 3500 kg beträgt.

 

CODE 96

Überschreitet die hzGM des Kraftwagenzugs (ie Zugfahrzeug & Anhänger) 3500 kg, überschreitet aber nicht 4250 kg, so gibt es als Zwischenschritt zur Klasse BE die Eintragung des Zahlencodes 96 in den Führerschein.
Ist dieser eingetragen, darf mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ein schwerer Anhänger gezogen werden, solange die hzGM des Gespanns nicht größer als 4250 kg ist.

Voraussetzungen

  • Klasse B
  • 3 Theorielektionen (à 50 Min)
  • 4 Fahrlektionen (à 50 Min)

Die Ausbildung selbst entspricht somit jener der Klasse BE. Es ist jedoch weder eine theoretische Prüfung, noch eine praktische Prüfung zu bestehen, ebenso entfällt die ärztliche Untersuchung. Liegen die Voraussetzungen vor, wird ein neuer Führerschein mit dem Zahlencode ausgestellt.

Anrechnung auf die Klasse BE
Sollte sich der Code 96 eines Tages als unzureichend für die persönlichen Verhältnisse herausstellen (größeres Auto, größerer Anhänger), so wird bei einer Ergänzung auf die Klasse BE die Ausbildung von Code 96 voll angerechnet; erforderlich ist somit nur mehr eine theoretische & praktische Prüfung.

 

GEWICHTSVERHÄLTNISSE

Je nach Art der Bremsanlage des Anhängers sind folgende Gewichtsverhältnisse zum Zugfahrzeug einzuhalten:

UNGEBREMSTER ANHÄNGER
Die doppelte Gesamtmasse des Anhängers muss kleiner sein als die um 75 kg erhöhte Eigenmasse des Zugfahrzeugs:
2 x GM Anhänger < EM Zugfahrzeug + 75 kg

Beispiel
Eigenmasse Anhänger: 170 kg
Ladung: 500 kg
Eigenmasse Fahrzeug: 1215 kg

Die Gesamtmasse des Anhänger beträgt somit 670 kg, mal zwei ergibt 1340 kg. Die Eigenmasse des Zugfahrzeugs plus 75 kg beträgt hingegen nur 1290 kg.

ANHÄNGER MIT AUFLAUFBREMSE
Die GM des Anhängers darf nicht größer sein als die hzGM des Zugfahrzeugs:
GM Anhänger ≤ hzGM Zugfahrzeug
Beachte, dass es sich beim Anhänger jeweils um die (tatsächlich bzw momentane) Gesamtmasse, nicht jedoch um höchstzulässige Gesamtmasse handelt. Sprich sollte es sich einmal um das sprichwörtliche „Eutzerl“ nicht ausgehen, so ist es mit dem Abladen der ein oder anderen Sache oft schon getan.