Anmeldung im Handumdrehen

Aller Anfang ist  schwer leicht

Egal, ob du einen Mopedschein dein Eigen nennen möchtest, oder Fragen zur L17-Ausbildung hast – deine Wege werden dich üblicherweise zuerst in unser Büro führen. Hier bekommt du nicht nur Antworten auf all deine Fragen, hier startet auch die Ausbildung – und zwar mit deiner Anmeldung!

Wir erledigen für dich sämtliche Behördenwege, Anträge etc., um die du dich normalerweise selber kümmern müsstest. Das spart dir Zeit & Nerven!





Dokumente

Damit wir in deinem Namen dem Papierkrieg gut gerüstet entgegentreten können, benötigen wir einige Dokumente – und zwar grundsätzlich im Original:

Notwendig für die Anmeldung

Des Weiteren

aber nicht unbedingt gleich bei der Anmeldung, brauchen wir:

Ausbildungs- und Übungsfahrten

In den Fällen, in denen du Ausbildungsfahrten (bei L17) bzw Übungsfahrten (mit L-Taferl) machen möchtest, brauchen wir außerdem noch von jedem Begleiter:

  • Führerschein (Kopie)
  • falls der aktuelle Wohnsitz nicht mit dem des Bewerbers (also dir) übereinstimmt: ZMR-
    Ausdruck (aka „Meldezettel“)
  • falls der aktuelle Name vom Führerschein abweicht: Bestätigung über Namensänderung (z.B.
    durch eine Heiratsurkunde)

Erläuterungen

Wir müssen im Zuge deiner Antragstellung deine Identität feststellen, und zwar mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis. Das ist in erster Linie ein Reisepass oder ein Personalausweis, alternativ, mit zunehmender Kreativität, seien genannt:

  • Führerschein (§ 13 Abs 4 FSG)
  • Waffenbesitzkarte bzw Waffenpass (§ 20 WaffG)
  • Aufenthaltstitel (§ 54 AsylG)
  • Karte für Asylberechtigte (§ 51a AsylG; Blau), bzw der entsprechende Konventionsreisepass (§ 94 FPG)
  • Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 52 AsylG; Grau), bzw der entsprechende Fremdenpass (§ 88 FPG)
  • Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG; Gelb)
  • Identitätsausweis (35a SPG)

 

Keinen ausreichenden Identitätsnachweis idS bieten allen voran:

  • eCard
  • edu.card
  • Verfahrenskarte (§ 50 AsylG; Grün bzw Rot)
  • Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51 AsylG; Weiß)
  • Amtliche Lichtbildausweise, die unleserlich sind, bei denen keine Ähnlichkeit des Fotos mit der Person (mehr) besteht, die seit mehr als 18 Monaten abgelaufen sind, etc. …

Für die Klasse AM kommt hier im Übrigen (auf Grund expliziter Regelung) nur ein Reisepass und ein Personalausweis in Frage.

Das Passfoto muss einigermaßen aktuell sein, darüber hinaus muss es den geltenden Kriterien für amtliche Lichtbildausweise genügen (siehe auch Passbildkriterien.at). Nicht in Ordnung sind regelmäßig Selfies, Ausschnitte aus Urlaubsfotos sowie das, was landläufig unter Schulfoto gehandelt wird. Bei Bedarf suchst du am besten einen Fotografen auf (in Gloggnitz zB Carina Walter Fotografie).

Der Hauptwohnsitz muss grundsätzlich in Österreich liegen.

Zum ZMR-Ausdruck ist zu sagen, dass er natürlich aktuell sein, dh den aktuellen Wohnsitzverhältnissen entsprechen muss. Wir akzeptieren darüber hinaus nur lesbare ZMR-Ausdrucke. Dh solltest du noch im Besitz eines antik anmutenden Schriftstücks sein, das möglicherweise einst die Funktion eines Meldezettels inne gehabt haben könnte, einen genaueren Aufschluss hierüber jedoch wohl nur ein Restaurator geben könnte, so wende dich bitte an dein zuständiges Meldeamt (idR das Gemeindeamt, sonst der Magistrat) und lass dir einen aktuellen Ausdruck ausfolgen. Dies erfolgt – außerhalb Wiens – üblicherweise kostenlos.

Die Bestätigung über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nach § 6 FSG-DV im Ausmaß von 6 Stundenbrauchen wir längstens bis zur Anmeldung für die praktische Fahrprüfung. Bei Ausdehnung einer Lenkberechtigung (zB Klasse B auf Klasse A) sowie für die Klasse AM (Moped) ist sie nicht erforderlich (allerdings ist bei Ausdehnung auf die Klasse D ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs nachzuweisen; und ja, Ausnahmen gibt es für so ziemlich alles im Leben). Falls du noch keinen (auch nicht umfangreicheren) Kurs abgelegt hast: Die örtlichen Rettungsstellen bieten regelmäßig entsprechende Kurse an – eine Liste liegt bei uns im Büro auf. Wir empfehlen im Übrigen den Besuch eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses; preislich macht es kaum einenUnterschied, er bietet dir dafür aber einen weitaus höheren Nutzen, den du im Fall der Fälle sehr schätzen wirst.

Das ärztliche Gutachten nach § 8 FSG (= Führerscheinuntersuchung) kannst du grundsätzlich bei jedem Arzt im Bundesgebiet einholen, der diese Untersuchungen durchführen darf. Davon ausgenommen sind aber alle Ärzte, bei denen du in den letzten 5 Jahren in Behandlung warst bzw die dich regelmäßig betreut haben – was insb den Hausarzt ausschließen wird. Das Gutachten ist im Übrigen lediglich 18 Monate gültig (L17, aufgepasst!). Eine Liste mit allen praktischen Ärzten der Umgebung liegt auch hier im Büro auf, bzw eine komplette Auflistung aller Ärzte in Niederösterreich, aufgeschlüsselt nach Bezirk, findet du auf der Seite der NÖ Landesregierung.